Hier "Auszüge" aus dem Gerichtsurteil zu 3 Jahren Haft für meinen Opa Werner Hütteroth
aus dem Jahre 1952
Urteil im Namen des Volkes !
In der Strafsache gegen.
1. Den am 2.7.1922 in Berlin geborenen Maschinensetzer Werner Hütteroth, wohnhaft in Berlin-Wilhelmsruh, Hielscher Str. 14, z.Zt. in U-Haft in der Untersuchungshaftanstalt II Karl-Marx-Stadt.
2. .....
wegen : - Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt in seiner Sitzung am 15. November 1957, an der teilgenommen haben:
Oberrichter Rölling, als Vorsitzender;
Dozent i.P. Conrad Gerber, Autoelektriker Wolfgang Angermünde als Schöffe
Staatsanwalt Richter als Votr. Des Bezirksstaatsanwaltes,
Just.-Angest. Poguntke als Protokollführerin
Für Recht erkannt:
Die Angeklagten Werner Hütteroth und Erika Fuhrmann werden wegen Boykotthetze in Form staatsfeindlicher Agitation, begangen durch aktive illegale Tätigkeit für die verbotene Sekte "Zeugen Jehovas" (Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik) zu je
3 - drei - Jahren Zuchthaus
verurteilt. Sie können weder im öffentlichen Dienst, noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig sein und verlieren das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
Die Untersuchungshaft wird der Angeklagten Fuhrmann ab 19.7.1957 und dem Angeklagten Hütteroth ab 20.7.1957 angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Der verbrecherische Charakter der Sekte "Zeugen Jehovas" ist durch das Strafverfahren vor dem Obersten Gericht 1950 eindeutig klargestellt und für jeden Bürger der Republik erkennbar geworden. Diese Sekte, die sich angeblich mit der Auslegung der Bibel und religiösen Lehren befaßt, ist in Wirklichkeit eine Spionage- und Hetzorganisation der imperialistischen Weltmächte. Sie hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und wird von reaktionären und monopolhörigen Kreisen geleitet. Unter der Tarnung der religiösen Aufklärung und Werbung hat diese Sekte Spionage und Hetze in gefährlicher Form getrieben, so daß sie schließlich 1950 verboten werden musste. Ihre Tätigkeit richtete sich gegen die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht. Dieser verbrecherische Charakter der genannten Organisation ist allen Bürgern der Republik bekannt gewesen und das verbot dieser Organisation wurde von der überwiegenden zahl der Werktätigen begrüßt. Trotz dieser Momente gibt es aber immer noch Bürger, die sich zur Unterstützung der verbrecherischen und staatsgefährlichen Tätigkeit dieser Organisation hergeben und durch ihre aktive Tätigkeit die kriegstreiberischen und mörderischen Ziele dieser Organisation und damit der imperialistischen Völkerverderber unterstützen und fördern. Zu den Bürgern, die sich ungeachtet der ständigen Aufklärung und Warnung vor dieser Organisation zu einer solchen, die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht gefährdenden Tätigkeit hergeben, gehören die Angeklagten Hütteroth und Fuhrmann.
Ich habe einige Dinge aus dem Urteil ausgelassen (....), wenn das Gericht auf die Schwester Fuhrmann eingeht, da ich sie nicht persönlich kenne, und sie auch nicht fragen konnte, wie sie zu einer Veröffentlichung hier stehen würde.
Die Angeklagte Fuhrmann stammt aus einer Arbeiterfamilie. Sie besuchte Volks- und Berufsschule. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Sie hat nach ihrer Schulzeit in der Landwirtschaft und in verschiedenen Haushalten gearbeitet. 1938 erhielt sie Beschäftigung in einer Rüstungsfabrik. Diese Tätigkeit beendete sie 1942. Der Grund der Arbeitsaufgabe lag darin, das ihr Mann, mit dem sie 1941 die Ehe eingegangen war, in dem faschistischen Raubkrieg 1942 fiel.
..............und wurde 1947 getauft. In der Folgezeit leistete aktive Arbeit als sogenannter Pionierverkündiger mit etwa mindestens 100 Stunden im Monat.
Der Angeklagte Hütteroth entstammt ebenfalls einer Arbeiterfamilie und lernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf eines Schriftsetzers, in dem er noch bis 1941 arbeitete. Er wurde zu jenem Zeitpunkt zur Dienstleistung zum faschistischen Arbeitsdienst und später zur faschistischen Wehrmacht eingezogen. Seine Ausbildung erhielt er in einer Panzerabteilung und wurde beim Einsatz dieser Abteilung 1943 so schwer verwundet, dass von dieser Zeit an sein Einsatz nur noch als Schreiber in Schreibstuben erfolgte. Sein letzter Dienstgrad war Unteroffizier. Im März 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, wurde später in französische Gefangenschaft übergeben und schließlich wegen seiner Verwundung 1945 entlassen. In der Folgezeit arbeite er mit kleinen Unterbrechungen, wo er als Hilfsarbeiter auf Baubetrieben tätig war, in seinem Beruf als Schriftsetzer und Maschinensetzer. Die jeweiligen Stellenwechsel erfolgten wegen Betriebsumstellungen oder Betriebsverkleinerungen. Seit August 1956 ist er im nationalen Druckhaus tätig und hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von 650 DM brutto. Der Angeklagte ist verheiratet und hat aus seiner Ehe zwei Kinder im Alter von jetzt 9 und 11 Jahren.
Der Angeklagte wurde 1946 Mitglied des FDGB. Aus dieser Organisation trat er 1950aus, weil sich die Ziele dieser Organisation nicht mit seiner Zugehörigkeit zu den "Zeugen Jehovas" vereinbarten. Er wurde aber im Oktober 1956 erneut Mitglied des FDGB, wurde aber seit April 1957 etwa nicht mehr abkassiert, weil nach seinen Angaben damals der Kassierer erkrankte. Einen Austritt aus der Gewerkschaft hat er nicht erklärt. Schon aus diesen wenigen punkten aus seiner Zugehörigkeit zu politischen Organisationen lässt sich erkennen, dass der Angeklagte in gewisser Beziehung unentschlossen ist. 1948 kam er durch einen Freund mit der Irrlehre der "Zeugen Jehovas" in Verbindung, interessierte sich für diese Sekte und ließ sich mit seiner Frau 1949 taufen.
Beide Angeklagten haben durch den faschistischen Raubkrieg persönlich schwer zu leiden gehabt. Sie haben demnach am eigenen Leibe erfahren, was es heißt, der Willkür von Verbrechern ausgesetzt zu sein und hätten demzufolge auf Grund ihrer persönlichen bitteren Erfahrungen alles daran setzen müssen, gemeinsam mit allen friedliebenden Kräften die Wiederholung solcher verbrechen zu verhindern und den Kriegstreibern ein für allemal das Handwerk zu legen. Für den Angeklagten Hütteroth hätte noch weit mehr eine Veranlassung zu einem solchen Einsatz bestehen müssen, da er Vater zweier Kinder ist und bestimmt kein Interesse daran hat, dazu beizutragen, dass seine Kinder hungern oder frieren müssen, daß sie kein Dach mehr über dem Kopf haben oder in Lumpen gekleidet gehen müssen oder daß sie vielleicht sogar unter furchtbaren Qualen ihr Leben aufgeben müssen.
So etwas hätte jedoch eintreten können, wenn es den friedliebenden Kräften der ganzen Welt bisher nicht gelungen wäre, die Ziele der westlichen Imperialisten zu vereiteln, jene Ziele, zu denen Erlangung sich diese Kreise auch der verbrecherischen Organisation "Zeugen Jehovas" bedienen, jene Ziele, deren Erreichung beide Angeklagten durch ihre aktive illegale Tätigkeit für die Zeugen Jehovas intensiv unterstützt haben.
Beide Angeklagte haben bis zum verbot der Sekte sogenannte Verkündigertätigkeit geleistet. Bürger auf der Strasse angesprochen und in den Häusern aufgesucht., also jede sich bietende Gelegenheit ausgenutzt, um Anhänger für die Sekte zu gewinnen. Nach dem verbot der Sekte haben beide diese Tätigkeit zunächst eingestellt, weil sie persönliche Nachteile fürchteten und, wie der Angeklagte Hütteroth erklärt, "Angst hatten, eingesperrt zu werden".
Etwa 1951, als er merkte, dass nichts weiter geschah, schaltete sich der Angeklagte Hütteroth wieder aktiv in die Tätigkeit für die Sekte ein. Er besorgte sich in Westberlin die Hetzschrift "Der Wachtturm" und andere Hetzzeitschriften, die die Sekte herausgab. Diese Hetzschriften führte er versteckt in den demokratischen Sektor ein. Weiter besuchte er in Zeitabschnitten von 4 bis 6 Wochen die sogenannten Dienstversammlungen der Sekte in Berlin Wedding und nahm ständig an den jedes Jahr stattfindenden sogenannten Bezirksversammlungen der Sekte teil. In der Folgezeit ging er dazu über, im demokratischen Sektor Berlins Bürger auf der Straße anzusprechen, zu ihnen über die Irrlehre der Sekte zu reden und versuchte, Anhänger für diese Sekte zugewinnen. Zu diesem Zwecke führte er fast ständig die Hetzzeitschrift "Wachtturm" bei sich, die er dann von ihm angesprochenen Personen übergab. Wie bedacht und überlegt der Angeklagte dabei vorging, ergibt sich daraus, daß er für die geschilderten Tätigkeit als günstig empfand, wenn er sich in Gespräche von Bürgern vor Schaufenstern usw. einschalteten konnte. Er fand dabei nach eigenen Angaben durch Preisdiskussionen und Diskussionen über andere Dinge die besten Anknüpfungsmöglichkeiten. Es gelang ihm auf diese Art auch, ein oder zwei Bürger für die Sekte zu interessierten und wurde von einem der Geworbenen in seiner Wohnung aufgesucht. In seiner Wohnung unterhielt sich der Angeklagte seit etwa zwei Jahren eine sogenannte Studiengruppe, die er leitete. Diese Gruppe bestand aus seiner Frau, seinen beiden Kindern, wozu des öfteren noch andere Anhänger der Sekte kamen.
Es wurde dabei das von der Sekte herausgegebenen Hetzmaterial, wie "Wachtturm", durchgesprochen und an Hand dieses Materials und anderer unterlagen, die der Angeklagte in sehr großer Zahl in seinem Besitz hatte, die Bibel ausgelegt. Die Zusammenkünfte erstreckten sich etwa bis Mitte1956. Sie begannen weniger regelmäßig etwa 1953. Sie fanden anfangs nicht so oft, später aber wöchentlich einmal und gegen Mitte 1955 in größeren "Abständen von 4 bis 6 Wochen statt". In unregelmäßigen Abständen wurde er auch von anderen Anhängern aufgesucht, ohne daß eine feste Vereinbarung bestand, wobei auch über die Irrlehren der verbotenen Sekte gesprochen und diese verbreitet wurden.
1956 wurde der Angeklagte als sogenannter "Rechnungsdiener" für eine illegale Gruppe der Sekte in Stärke von 23 Personen eingesetzt. Diese Anhänger der Sekte wohnten alle im demokratischen Sektor Groß-Berlins. In seiner Eigenschaft als Rechnungsdiener hat der Angeklagte zwei Spendensammlungen unter der Bezeichnung "Gute Hoffnung" durchgeführt und die Beträge von insgesamt 1600 DM der deutschen Notenbank, (900 DM und 700 DM) nach Westberlin verbracht. Es wurden dazu von ihm Listen aufgestellt, aus denen sich ergab, wie viel die einzelnen Anhänger gespendet hatten. Diese Listen übergab er ebenfalls in Westberlin, damit die Eintragung in der sogenannten Verkündigerkartei erfolgen könnte. Darüber hinaus hat der Angeklagte von den einzelnen Mitgliedern der illegalen Gruppe Berichte über ihre Tätigkeit entgegen genommen, hat diese Berichte gesammelt, aus ihnen eine Gesamtstatistik erstellt.
Aus dieser Statistik lässt sich im einzelnen erkennen, welche Tätigkeit von jedem Sektenmitglied in einer bestimmten Zeit geleistet worden ist, aufgeschlüsselt nach Hausbesuchen, Nachbesuche, Literaturverkauf usw. . Diese Angaben wurden ebenfalls in die genannte Kartei in Westberlin eingetragen. Da der Angeklagte einmal nicht dazu kam, diese Unterlagen dem sogenannten Versammlungsdiener in Westberlin zu übergeben, befand sie sich noch in seinem Besitz und konnten ebenso wie die umfangreichen Hetzschriften beschlagnahmt werden. Diese unterlagen hatte der Angeklagte in einem Koffer in seinem Keller verborgen, da ihm nach eigenen Angaben bewusst war, dass seine Tätigkeit verboten und strafbar ist und er bei Untersuchungen , mit denen er rechnete, durch das Verbergen der Unterlagen eine Aufdeckung seiner illegalen Tätigkeit verhindern wollte. Der Angeklagte hat weiterhin an der im Juli 1957 durchgeführten Bezirksversammlung in Westberlin gemeinsam mit seiner Frau teilgenommen.
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Eine ähnliche Erklärung gab der Angeklagte Hütteroth ab, indem er ausführte, daß er zwar in der Zukunft auf sein Bibelstudium nicht verzichten könne, dass er aber die Sekte nicht mehr unterstützen und nicht mehr so tätig werden wolle, wie bisher, sondern sich an die Gesetze halten wolle.
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Der Vertreter des Bezirksstaatsanwaltes hob in seinen Ausführungen den verbrecherischen Charakter der Sekte "Zeugen Jehovas" hervor und wies auf die verschiedenen Entscheidungen in Strafverfahren hin, aus denen sich eindeutig die Tätigkeit dieser Organisation für die Ziele der Kriegstreiber und Völkerverderber ergab. Diese Ziele wurden durch die Sekte vermittels Spionage, Hetze, Wühltätigkeit, staatsfeindlicher Agitation unterstützt und die Sekte ist nach ihrem Verbot als gefährliche Untergrundorganisation tätig geworden. In seinem Plädoyer hob er weiter die außerordentliche Gefährlichkeit der Handlungsweise dieser beiden Angeklagten hervor, deren illegale Tätigkeit sich über 6 bis 7 Jahre erstreckte und die mit beachtlicher Raffinesse und psychologisch sehr geschickt vorgegangen seien. Er beantragte, beide Angeklagten mit je 3 Jahren Zuchthaus wegen Boykotthetze nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Zu bestrafen und hob zu Gunsten beider Angeklagter ihre bisherige Straflosigkeit, ihre Geständigkeit und die scheinbar beginnende Einsicht hervor.
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Der Senat ist der Meinung, dass der Angeklagte Hütteroth keineswegs beabsichtigte, seine Kinder einer solchen Zukunft zu überliefern, wie sie ihnen von den Kriegstreibern und damit auch von der verbotenen Sekte "Zeugen Jehovas" berietet werden soll. Beide Angeklagte müssen sich gesagt sein lassen, daß man solche Ziele nur bekämpfen kann, wenn man sich bewusst und konsequent gegen diese Kreise stellt und es nicht irgendwelchen mysteriösen und nicht existenten Kräften überläßt, nach Belieben zu schalten und zu walten. Die Ausführungen beider Angeklagten lassen erkennen, daß sie diese Momente zu erfassen beginnen und dass es möglich sein wird, in einer konsequenten gesellschaftlichen Erziehung sie von den verbrecherischen Lehren dieser Sekte abzuwenden. Niemand verbiete ihnen, religiöse Handlungen durchzuführen, im Gegenteil wird ihnen durch die Verfassung ihre Religion garantiert und geschützt. Verboten aber und mit den stärksten Waffen bekämpft wird jede Tätigkeit für verbrecherische Organisation in der Art der "Zeugen Jehovas, deren Bestand und deren Wühltätigkeit sich gegen die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht und damit gegen den Frieden nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt richtet.
Alle diese Momente waren zu beachten bei der Frage, welche Strafe notwendig ist, um die Gefährlichkeit des von beiden Angeklagten begangenen verbrechen zu charakterisieren, um die Gesellschaft vor ähnlichen Verbrechen zu schützen, um aber auch beiden Angeklagten und damit auch ihren Angehörigen zu helfen, von dem verbrecherischen Wege zurückzukehren und sich zu pflichtbewussten Bürgern der Arbeiter- und Bauernmacht zu entwickeln. Beide Angeklagte haben eine beginnende Einsicht gezeigt und der Senat ist der Überzeugung, daß für beide Angeklagte eine Zuchthausstrafe von je 3 Jahren ausreicht, die aufgezeigten Strafzwecke zu erfüllen. Beide Angeklagte wurden deshalb wegen Boykotthetze in der Form des staatsfeindlichen Agitation durch die aktive illegale Tätigkeit für die verbotene Sekte "Zeugen Jehovas" - Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik -zu je 3 Jahren Zuchthaus verurteilt und es wurden ihnen die obligatorischen Nebenfolgen aus Artikel 6 der Verfassung auferlegt. Beide Angeklagten waren geständig und haben das Verfahren nicht verzögert, so daß ihnen die Untersuchungshaft ab 19.07. bzw. 20.07.1957 gemäß § 219 Abs.2 stop. Angerechnet worden ist.
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"Die Gründung der DDR am 7.Oktober 1949 vollendet nach der Konstituierung der Bundesrepublik die staatliche Spaltung Deutschlands. Gleichzeitig tritt die vom Volkskongress verabschiedete Verfassung der DDR in Kraft. Diese Verfassung garantiert formal alle bürgerlicheren Freiheiten, wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Rede- und Pressefreiheit. In Artikel 4 wird nicht nur das Recht auf Widerstand, sondern sogar die Pflicht zum Widerstand gegen eine verfassungswidrig ausgeübte Staatsgewalt formuliert.
Verhängnisvoll wirkte sich dagegen der Artikel 6 aus. Danach werden "Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundungen von Glaubens-, Rassen- und Völkerhass, militärische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten", pauschal zu "Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches" erklärt. Die exzessive Handhabung dieses Artikels bezahlen Zehntausende aus politischen Gründen Verurteilter mit langjährigen Gefängnisaufenthalten. Mehrere Dutzend Todesurteile beruhen auf Artikel 6, ..."